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DL/T 679-2012 Englisch PDF (DLT679-2012)

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DL/T 679-2012: Code für die technische Qualifikation von Schweißern
DL/T 679-2012
Großbritannien
ELEKTRISCHE LEISTUNG STANDARD VON
DIE VOLKSREPUBLIK CHINA
ICS 03.100.30
Eine 18
Aktenzeichen: 35223-2012
Ersetzen von DL/T 679-1999
Code für die technische Qualifikation von Schweißern
AUSGESTELLT AM: 04. JANUAR 2012
IMPLEMENTIERT AM: 01. MÄRZ 2012
Herausgegeben von: National Energy Administration
Inhaltsverzeichnis
Vorwort ... 3
1 Geltungsbereich ... 5
2 Normative Verweisungen ... 5
3 Allgemeines ... 6
4 Schweißertechnischer Prüfungsausschuss ... 7
5 Überprüfung der Schweißerqualifikation ... 8
6 Bewertungsinhalte und Anwendungsbereich ... 9
7 Beurteilungsaufgabe ... 18
8 Prüfverfahren und Qualitätskriterien für Beurteilungsproben ... 23
9 Organisation und Überwachung der Beurteilung... 27
10 Bestimmungen zur Bewertung und Überprüfung der Bewertungsergebnisse 28
11 Schweißerzeugnis ... 29
Anhang A (Normativ) Schweißerzertifikatsformular ... 33
Anhang B (Informativ) Antragsformular für die technische Qualifikation eines Schweißers ... 36
Anhang C (Informativ) Erforderliche gemeinsame technische Daten ... 37
Code für die technische Qualifikation von Schweißern
1 Geltungsbereich
Diese Norm legt die technischen Qualifikationsmethoden des Schweißers in den
Produktion, Installation, Wartung und Umwandlung von Stromerzeugungsanlagen
und Stromversorgungsgeräte in der Energiewirtschaft.
Diese Norm gilt für Schweißverfahren wie Lichtbogenschweißen mit umhülltem Lichtbogen
Schweißen (SMAW), Wolfram-Inertgasschweißen (WIG), Schmelzelektrode (Massiv- und
Metallschutzgasschweißen (GMAW, FCAW), Sauerstoff-Brenngasschweißen
(OFW), Unterpulverschweißen (SAW) usw.
Die technische Qualifikation von Schweißern für andere Schweißverfahren kann sich beziehen auf
diese Verordnung und andere professionelle Standards, um eine Bewertung zu formulieren
Inhalt.
2 Normative Verweisungen
Für die Anwendung dieses Dokuments sind folgende Unterlagen unabdingbar:
Bei datierten Referenzdokumenten gilt ausschließlich die datierte Fassung dieses Dokuments.
Bei undatierten Verweisungen gilt die jeweils neueste Fassung (inkl. aller Änderungen)
zu diesem Dokument.
GB/T 985.1 Empfohlene Nahtvorbereitung für Gasschweißen, manuelles Metall
Lichtbogenschweißen, Metall-Schutzgasschweißen, Hochenergie-Dichtstrahlschweißen
GB/T 985.2 Empfohlene Nahtvorbereitung für Unterpulverschweißen
GB/T 2653 Biegeprüfverfahren für Schweißverbindungen
DL/T 754 Code der Schweißtechnik für Aluminium-Sammelschienen
DL/T 821 Durchstrahlungsprüfung und Qualitätsklassifizierung von Schweißgraten
Verbindungen in metallischen Werkstoffen
DL/T 868 Der Code der Schweißverfahrensprüfung
DL/T 869 Schweißvorschriften für Kraftwerke
DL/T 1097 Schweißvorschriften für Rohrböden von Kondensatoren in Kraftwerken
JB/T 4730 Zerstörungsfreie Prüfung von Druckgeräten
4 Schweißertechnischer Prüfungsausschuss
4.1 Einrichten eines technischen Prüfungsausschusses für Schweißer.
4.1.1 Der Prüfungsausschuss muss folgende Grundvoraussetzungen erfüllen:
a) Einrichtung einer Schweißerbewertungsstelle;
b) Festlegung des Arbeitssystems für die technische Schweißerprüfung
Ausschuss;
c) Die Anzahl der zu verwaltenden Schweißer und Schweißgerätebediener muss
mehr als 100.
4.1.2 Der eingerichtete Prüfungsausschuss berichtet dem Hochschul-
Ebene der Geschäftsabteilung zur Ablage.
4.2 Der Prüfungsausschuss setzt sich aus folgenden Personen zusammen:
- die leitenden Führungskräfte des Unternehmens;
- Professioneller Schweißingenieur;
- Personal für zerstörungsfreie Prüfungen mit Qualifikationen der Stufe II und höher;
- Schweißtechniker oder Schweißlehrer;
- Ein Vertreter der Qualitätskontrollabteilung;
- Ein Vertreter der Personalabteilung.
4.3 Der Prüfungsausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und ein bis zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
und mehreren Mitgliedern. Der Vorsitzende wird von der obersten Leitung
des Unternehmens; mindestens einer der stellvertretenden Vorsitzenden muss ein Berufsangehöriger sein
Schweißfachingenieur.
4.4 Unternehmen, die keinen Prüfungsausschuss eingerichtet haben,
andere Prüfungsausschüsse von Unternehmen mit der Durchführung einer Prüfung beauftragen
Schweißer.
4.5 Aufgaben des Prüfungsausschusses:
- Überprüfen Sie den Qualifizierungsplan für Schweißer.
- die Qualifikation der Schweißer prüfen;
- Überprüfen Sie den Inhalt der Bewertung.
6 Beurteilungsinhalt und Geltungsbereich
6.1 Bewertung der Grundkenntnisse
6.1.1 Inhalt der Basiswissensprüfung:
a) Grundkenntnisse über metallische Werkstoffe;
b) Grundkenntnisse über Schweißmaterialien (Elektrode, Draht, Flussmittel und Gas usw.);
c) Grundkenntnisse über die Arten, Prinzipien, Verwendung und
Wartung;
d) Grundkenntnisse der Schweißverfahren (Methoden, Eigenschaften,
Spezifikationsparameter, Vorwärmung, Zwischenschichttemperatur, Nachschweißen
Wärmebehandlung usw.);
e) Grundkenntnisse über die Gefahren, Ursachen und Präventionsmethoden von
Schweißfehler, Kontrollkriterien und Behandlungsmaßnahmen;
f) Grundlegende Kenntnisse über die Leistungsfähigkeit von Schweißverbindungen und deren Einflussfaktoren;
g) Grundkenntnisse über die Ursachen und Vermeidungsmethoden von Schweißspannungen
und Verformung;
h) Grundkenntnisse über die Eigenschaften und Arbeitsbedingungen der
zu schweißendes Werkstück, Nahtform, Schweißcode, Zeichnungserkennung;
i) Grundkenntnisse der Schweißnahtprüfung;
j) Grundkenntnisse und Vorschriften zum Arbeits- und Gesundheitsschutz beim Schweißen
Technik und Umwelt.
6.1.2 Die Beurteilung der Grundkenntnisse erfolgt in den folgenden
Situationen:
a) Nehmen Sie zum ersten Mal an der Beurteilung teil;
b) Neubewertung;
c) Neue Schweißverfahren hinzufügen.
6.2 Beurteilung der Betriebsfähigkeiten
6.2.1 Schweißverfahren und Anwendungsbereich:
a) Das Schweißverfahren (siehe Tabelle 1) kann einzeln oder in
Kombination.
6.2.5.3 Eine erneute Beurteilung des Wechsels von Flussmittel, Schutzmedium,
Wolframelektrodentypen.
6.2.6 Anforderungen an die Beurteilung von Schweißarbeiten:
6.2.6.1 Vor der Beurteilung müssen Öl, Farbe, Rost, Schmutz und andere Kleinigkeiten innerhalb
der Bereich von 10 mm ~ 15 mm von der Nut des Prüflings und seiner Kante
muss soweit entfernt werden, bis der metallische Glanz freigelegt ist.
6.2.6.2 Die zur Beurteilung verwendeten Schweißstäbe, Schweißpulver und Schweißdrähte müssen
mit dem Prüfstück abgestimmt. Schweißdraht und Schweißpulver müssen gemäß
vor Gebrauch auf die angegebenen Anforderungen zu überprüfen. Die Oberfläche des Schweißdrahtes muss
von Öl, Rost und anderen Verschmutzungen gereinigt werden.
6.2.6.3 Die Schweißnaht des T-Stoßes des Bleches darf nur einseitig geschweißt werden.
6.2.6.4 Bei Rohrprüfstücken dürfen die Heftschweißungen nicht im Überkopfbereich erfolgen.
Schweißposition.
6.2.6.5 Die an der Beurteilung beteiligten Schweißer müssen jedes Prüfstück
selbstständig; es ist ihnen nicht gestattet, von anderen angeleitet zu werden.
6.2.6.6 Sobald das Prüfstück geschweißt ist, darf die Schweißposition nicht mehr verändert werden
oder willkürlich geändert werden.
6.2.6.7 Bei der Prüfung des Schweißgerätebedieners ist es zulässig
Fügen Sie das Lichtbogenzündblatt und das Bleiblatt hinzu.
6.2.6.8 Die Schweißnaht, die Oberfläche oder die Wurzel des Prüfstücks dürfen nicht repariert werden.
6.2.6.9 Das Beurteilungsprüfstück darf in keiner Weise korrigiert werden.
6.2.6.10 Nach dem Schweißen des Prüfstücks werden die Schweißschlacke und die Schweißspritzer auf der Oberfläche
der Schweißnaht und des Grundmetalls müssen gereinigt werden; der Schweißer und die Schweiß
Die Position ist auf dem dafür vorgesehenen Teil des Prüfstücks zu markieren.
6.3 Schweißertypen und zulässiger Arbeitsumfang
6.3.1 Schweißer, die die Prüfung des blechförmigen Prüfstücks bestehen, können
die Qualifikation als Schweißer der Kategorie III erwerben.
6.3.2 Schweißer, die die Beurteilung der entsprechenden Position bestanden haben
des Kleindurchmesserrohres (Durchmesser nicht größer...)
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