YY 91064-1999 Englisch PDF (YY91064-1999)
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YY 91064-1999: Spezifikation für rotierende Dentalinstrumente für Stahl- und Hartmetallbohrer
YY 91064-99 (ZB C 33001-84)
JJ (ZB)
INDUSTRIESTANDARD DER
VOLKSREPUBLIK CHINA
Spezifikation rotierender Dentalinstrumente
für Stahl- und Hartmetallbohrer
AUSGESTELLT AM 26. JANUAR 1985
IMPLEMENTIERT AM 01. MAI 1985
Genehmigt von der State Pharmaceutical Administration
3. Es ist keine Aktion erforderlich - Die vollständige Kopie dieses Standards wird automatisch und
sofort in 0–60 Minuten an Ihre E-Mail-Adresse zugestellt.
Inhaltsverzeichnis
1 Zahnbohrer Typ ... 3
2 Dentalbohrermaterialien ... 3
3 Technische Anforderungen ... 3
4 Prüfverfahren ... 6
5 Inspektionsregeln ... 11
6 Kennzeichnung, Verpackung, Transport, Lagerung... 12
Weitere Informationen ... 14
Spezifikation rotierender Dentalinstrumente
für Stahl- und Hartmetallbohrer
ZB C 33001-84 (YY 91064-99)
Diese Norm gilt für den Zahnbohrer, der im Behandlungsraum verwendet wird,
UND es ist nicht anwendbar auf die dental bur für feine reparatur, dental bur verwendet in
Dentallabor oder der Diamant-Zahnbohrer.
1 Dentalbohrertyp
Dentalbohrer werden in folgende zwei Typen unterteilt, je nach
Materialien, die an seiner Spitze verwendet werden.
Typ I – Zahnbohrer aus Stahl;
Typ II – Hartmetall-Zahnbohrer.
2 Dentalbohrermaterialien
2.1 Der Stahlzahnbohrer muss aus legiertem Werkzeugstahl gemäß GB hergestellt sein.
1299-77 „Legierter Werkzeugstahl – Technische Bedingungen“.
2.2 Hartmetall-Zahnbohrer müssen aus den folgenden Materialien hergestellt sein.
2.2.1 Die Spitze besteht aus Hartmetall in YB 849-75 „Hartmetallbezeichnung“, UND
Der Schaft besteht aus legiertem Werkzeugstahl oder Edelstahl.
2.2.2 Sowohl die Spitze als auch der Schaft bestehen aus Hartmetall in YB 849-75.
3 Technische Anforderungen
3.1 Zahnbohrer müssen die Anforderungen dieser Norm erfüllen UND
gemäß den von uns genehmigten Zeichnungen und Unterlagen hergestellt werden
die vorgeschriebenen Verfahren.
3.2 Die Abmessungen des Dentalbohrerschaftes müssen den Anforderungen entsprechen
von GB 5046.1-85 „Rotierende Zahninstrumente – Passungsmaß“.
werden alle zur Neuklassifizierung und Neusortierung zurückgeschickt; wenn ein Stück
Größe nicht den Anforderungen dieser Norm entspricht, wird die doppelte
Proben, um eine erneute Prüfung der disqualifizierten Artikel durchzuführen; wenn es immer noch nicht den Anforderungen entspricht
Gemäß den Anforderungen dieser Norm muss diese Produktcharge
zur Neuklassifizierung und Neusortierung zurückgesandt.
5.5 Nach der Klassifizierung und erneuten Umsortierung kann es erneut eingereicht werden für
Abnahme; bei dieser Abnahme gelten die Bestimmungen der Ziffer 5.2
die Anzahl der zu prüfenden Proben zu verdoppeln. Wenn die Anforderungen nicht erfüllt werden
von Klausel 5.4 wird diese Produktcharge nicht akzeptiert.
5.6 Im Rahmen der Abnahme werden etwaige Streitigkeiten beider Parteien über die
Die Qualifizierung der Produktqualität kann bei den zuständigen Stellen eingereicht werden für
Schiedsverfahren.
6 Kennzeichnung, Verpackung, Transport, Lagerung
6.1 Je 10 Zahnbohrer des gleichen Typs und der gleichen Spezifikation in einem
Box, UND die Box muss die folgenden Markierungen aufweisen.
a) Name des Herstellers;
b. Produktname;
c. Menge;
d. Spezifikationen;
e. Qualifikationskennzeichnung.
6.2 ENTHALTEN alle 10 Kartons oder 100 Kartons der Zahnbohrer des gleichen Typs
und Spezifikation in einen Karton, in dem sich auch ein Prüfzertifikat befinden muss.
6.2.1 Das Abnahmeprüfzeugnis muss folgende Kennzeichnungen tragen:
a) Name des Herstellers;
b. Produktname und Modell;
c. Datum der Inspektion;
d. Prüfercode.
6.2.2 Der Karton muss mit einem Siegel versehen sein, und das Siegel muss
folgenden Markierungen.
a) Name des Herstellers;
b. Produktname;
c. Spezifikationen;
d. Menge.
6.3 Die Menge und Form der Sonderverpackung richtet sich nach den Bestimmungen der
Bestellvertrag.
6.4 Verpackung und Transport erfolgen nach den Bestimmungen der Bestellung
Vertrag.
6.5 Der Dentalbohrer muss nach dem Verpacken in einem gut belüfteten Raum gelagert werden.
Lager mit einer relativen Luftfeuchtigkeit von nicht mehr als 80 % UND frei von
korrosive Gase.
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YY 91064-99 (ZB C 33001-84)
JJ (ZB)
INDUSTRIESTANDARD DER
VOLKSREPUBLIK CHINA
Spezifikation rotierender Dentalinstrumente
für Stahl- und Hartmetallbohrer
AUSGESTELLT AM 26. JANUAR 1985
IMPLEMENTIERT AM 01. MAI 1985
Genehmigt von der State Pharmaceutical Administration
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Inhaltsverzeichnis
1 Zahnbohrer Typ ... 3
2 Dentalbohrermaterialien ... 3
3 Technische Anforderungen ... 3
4 Prüfverfahren ... 6
5 Inspektionsregeln ... 11
6 Kennzeichnung, Verpackung, Transport, Lagerung... 12
Weitere Informationen ... 14
Spezifikation rotierender Dentalinstrumente
für Stahl- und Hartmetallbohrer
ZB C 33001-84 (YY 91064-99)
Diese Norm gilt für den Zahnbohrer, der im Behandlungsraum verwendet wird,
UND es ist nicht anwendbar auf die dental bur für feine reparatur, dental bur verwendet in
Dentallabor oder der Diamant-Zahnbohrer.
1 Dentalbohrertyp
Dentalbohrer werden in folgende zwei Typen unterteilt, je nach
Materialien, die an seiner Spitze verwendet werden.
Typ I – Zahnbohrer aus Stahl;
Typ II – Hartmetall-Zahnbohrer.
2 Dentalbohrermaterialien
2.1 Der Stahlzahnbohrer muss aus legiertem Werkzeugstahl gemäß GB hergestellt sein.
1299-77 „Legierter Werkzeugstahl – Technische Bedingungen“.
2.2 Hartmetall-Zahnbohrer müssen aus den folgenden Materialien hergestellt sein.
2.2.1 Die Spitze besteht aus Hartmetall in YB 849-75 „Hartmetallbezeichnung“, UND
Der Schaft besteht aus legiertem Werkzeugstahl oder Edelstahl.
2.2.2 Sowohl die Spitze als auch der Schaft bestehen aus Hartmetall in YB 849-75.
3 Technische Anforderungen
3.1 Zahnbohrer müssen die Anforderungen dieser Norm erfüllen UND
gemäß den von uns genehmigten Zeichnungen und Unterlagen hergestellt werden
die vorgeschriebenen Verfahren.
3.2 Die Abmessungen des Dentalbohrerschaftes müssen den Anforderungen entsprechen
von GB 5046.1-85 „Rotierende Zahninstrumente – Passungsmaß“.
werden alle zur Neuklassifizierung und Neusortierung zurückgeschickt; wenn ein Stück
Größe nicht den Anforderungen dieser Norm entspricht, wird die doppelte
Proben, um eine erneute Prüfung der disqualifizierten Artikel durchzuführen; wenn es immer noch nicht den Anforderungen entspricht
Gemäß den Anforderungen dieser Norm muss diese Produktcharge
zur Neuklassifizierung und Neusortierung zurückgesandt.
5.5 Nach der Klassifizierung und erneuten Umsortierung kann es erneut eingereicht werden für
Abnahme; bei dieser Abnahme gelten die Bestimmungen der Ziffer 5.2
die Anzahl der zu prüfenden Proben zu verdoppeln. Wenn die Anforderungen nicht erfüllt werden
von Klausel 5.4 wird diese Produktcharge nicht akzeptiert.
5.6 Im Rahmen der Abnahme werden etwaige Streitigkeiten beider Parteien über die
Die Qualifizierung der Produktqualität kann bei den zuständigen Stellen eingereicht werden für
Schiedsverfahren.
6 Kennzeichnung, Verpackung, Transport, Lagerung
6.1 Je 10 Zahnbohrer des gleichen Typs und der gleichen Spezifikation in einem
Box, UND die Box muss die folgenden Markierungen aufweisen.
a) Name des Herstellers;
b. Produktname;
c. Menge;
d. Spezifikationen;
e. Qualifikationskennzeichnung.
6.2 ENTHALTEN alle 10 Kartons oder 100 Kartons der Zahnbohrer des gleichen Typs
und Spezifikation in einen Karton, in dem sich auch ein Prüfzertifikat befinden muss.
6.2.1 Das Abnahmeprüfzeugnis muss folgende Kennzeichnungen tragen:
a) Name des Herstellers;
b. Produktname und Modell;
c. Datum der Inspektion;
d. Prüfercode.
6.2.2 Der Karton muss mit einem Siegel versehen sein, und das Siegel muss
folgenden Markierungen.
a) Name des Herstellers;
b. Produktname;
c. Spezifikationen;
d. Menge.
6.3 Die Menge und Form der Sonderverpackung richtet sich nach den Bestimmungen der
Bestellvertrag.
6.4 Verpackung und Transport erfolgen nach den Bestimmungen der Bestellung
Vertrag.
6.5 Der Dentalbohrer muss nach dem Verpacken in einem gut belüfteten Raum gelagert werden.
Lager mit einer relativen Luftfeuchtigkeit von nicht mehr als 80 % UND frei von
korrosive Gase.